Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Schreiben vom 22. Juni 1985 zeigte die Österreichische Donaukraftwerke AG - die Bf. der Anlaßverfahren - den Bürgermeistern der Stadtgemeinde Schwechat, der Marktgemeinde Orth/Donau, der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum, der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf und der Marktgemeinde Eckartsau gemäß §94 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, die Ausführung von Staudämmen des Donaukraftwerkes Hainburg im jeweiligen Gemeindegebiet an. Mit - je... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Schreiben vom 22. Juni 1985 zeigte die Österreichische Donaukraftwerke AG - die Bf. der Anlaßverfahren - den Bürgermeistern der Stadtgemeinde Schwechat, der Marktgemeinde Orth/Donau, der Marktgemeinde Petronell-Carnuntum, der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf und der Marktgemeinde Eckartsau gemäß §94 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, die Ausführung von Staudämmen des Donaukraftwerkes Hainburg im jeweiligen Gemeindegebiet an. Mit - je... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art15 Abs2B-VG Art117 Abs3 Z3B-VG Art117 Abs3 Z7B-VG Art118 Abs2B-VG Art118 Abs3 Z9B-VG Art140 Abs1AVG §4Nö BauO 1976 §117
Leitsatz: Eine präjudizielle Bestimmung kann in jeder Hinsicht (lostgelöst
von Aspekten des Anlaßfalles) auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft
werden; Art118 Abs2 B-VG verbietet, daß Gemeinden im Rahmen
des eigenen Wirkungsbereiches Hoheitsakte bei Vorhab... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art15 Abs2B-VG Art117 Abs3 Z3B-VG Art117 Abs3 Z7B-VG Art118 Abs2B-VG Art118 Abs3 Z9B-VG Art140 Abs1AVG §4Nö BauO 1976 §117
Leitsatz: Eine präjudizielle Bestimmung kann in jeder Hinsicht (lostgelöst
von Aspekten des Anlaßfalles) auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft
werden; Art118 Abs2 B-VG verbietet, daß Gemeinden im Rahmen
des eigenen Wirkungsbereiches Hoheitsakte bei Vorhab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Am 16. Juli 1984 fand die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde St. Urban, pol. Bezirk Feldkirchen in Kärnten, statt. 1.2. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Urban besteht aus 15 Mitgliedern. Mit Schreiben vom 27. Juni 1984 teilte der frühere Bürgermeister durch eine an das Gemeindeamt gerichtete schriftliche Erklärung seinen Verzicht auf das Amt des Bürgermeisters mit und berief eine Sitzung des Gemeinderates zur Durchführung der "Neuwahl des Bürgermeiste... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1000 Gemeindeordnung
Norm: B-VG Art117 Abs3B-VG Art141 Abs1 litbKrnt Allgemeine GemeindeO 1982 §23 Abs2Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 §23 Abs4VfGG §67, §68
Rechtssatz: Art141 Abs1 litb B-VG; Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde St. Urban vom 16. Juli 1984; keine Bedenken gegen §23 Abs4 Ktn. Allgemeine GemeindeO 1982, insbesondere auch nicht aus dem Blickpunkt des Art117 Abs3 B-VG;... mehr lesen...