Norm: B-VG Art20 Abs1B-VG Art116 Abs1
Rechtssatz: Von Selbstverwaltungskörpern spricht man, wenn nach den Vorschriften der Gesetzgebung ein bestimmter Ausschnitt der öffentlichen Verwaltung besonderen öffentlich - rechtlichen Verbänden zur weisungsfreien Besorgung nach der eigenen Willensbildung und der lediglich nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung übertragen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...