Norm
B-VG Art20 Abs1Rechtssatz
Von Selbstverwaltungskörpern spricht man, wenn nach den Vorschriften der Gesetzgebung ein bestimmter Ausschnitt der öffentlichen Verwaltung besonderen öffentlich - rechtlichen Verbänden zur weisungsfreien Besorgung nach der eigenen Willensbildung und der lediglich nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung übertragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053408Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_007