Begründung: Die am 29. 1. 1966 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 22. 12. 2009 geschieden; gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des damals klagenden und nunmehr beklagten Mannes ausgesprochen. Rechtskraft dieses Scheidungsurteils trat am 5. 2. 2010 ein. Bereits seit 10. 11. 1994 war allerdings die häusliche Gemeinschaft der Streitteile aufgehoben gewesen, wobei die hier klagende Frau weiterhin das mittlerweile an ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 22. 4. 2003, GZ 4 C 121/02t gemäß § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG das Alleinverschulden des Beklagten (dort Kläger) an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. In dem von der Klägerin noch während der Ehe zu 4 C 80/02p des Bezirksgerichtes Melk angestrengten Unterhaltsverfahren hatte sich der Beklagte am 23. 10. 2002 vergleichsweise zu monatlichen Unterhalts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der Klägerin wird damit begründet, daß das Berufungsgericht die Frage, ob Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 69 Abs. 2 EheG) neben dem nach § 94 ABGB auszumessenden Unterhalt begehrt werden können oder in diesem inkludiert sind, ebenso unrichtig gelöst habe wie die Frage, inwieweit es der Billigkeit entspreche, eine Unterhalt... mehr lesen...
Norm: ASVG §76 Abs2 litb EheG §69 Abs2 ASVG § 76 heute ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 ASVG § 76 gültig von 01.01.... mehr lesen...