TE OGH 1988/10/11 10Ob1519/88

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Angst, Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie D***, Hausfrau, 8020 Graz, Austeingasse 35, vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gerhard D***, Sozialversicherungsangestellter, 8020 Graz, Grasbergerstraße 20/1, vertreten durch Dr.Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, wegen Unterhaltes (Streitwert S 26.280), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 5.April 1988, GZ 2 R 125/88-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der Klägerin wird damit begründet, daß das Berufungsgericht die Frage, ob Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 69 Abs. 2 EheG) neben dem nach § 94 ABGB auszumessenden Unterhalt begehrt werden können oder in diesem inkludiert sind, ebenso unrichtig gelöst habe wie die Frage, inwieweit es der Billigkeit entspreche, eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zweiten Ehefrau bei der Unterhaltsbemessung für die nach § 55 EheG geschiedene Ehefrau zu berücksichtigen. Es stellt zwar keine Bemessungsfrage dar, wenn ein gesetzlicher Grundsatz für die Unterhaltsbemessung nicht beachtet wird, doch hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage richtig gelöst. Die in SZ 53/57 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist vereinzelt geblieben. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg. 41.339; 6 Ob 671/82), der die Berufungsgerichte gefolgt sind (EFSlg. 48.885, 46.320 mwN) normiert § 69 Abs. 2 EheG keinen neben dem allgemeinen Unterhaltsanspruch bestehenden gesonderten Unterhaltsanspruch, die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden vielmehr vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB umfaßt. Der Ersatz dieser Beiträge stellt nur die absolute Untergrenze des zustehenden Unterhaltes, also ein Unterhaltsprivileg dar, das selbst dann zukommt, wenn sonst keinerlei Unterhalt geleistet werden kann (EFSlg. 41.338 mwN).

Inwieweit bezogene Familienbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes einzurechnen ist, stellt ebenso wie die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der zweiten Ehefrau nach Billigkeit (dies ist im übrigen hier gar nicht erfolgt) eine irrevisible Bemessungsfrage dar (EFSlg. 37.313 mwN, 39.234).

Anmerkung

E15529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0100OB01519.88.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19881011_OGH0002_0100OB01519_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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