Entscheidungen zu § 68 Abs. 1 ASVG

Unabhängige Verwaltungssenate

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS UVS Kärnten 1997/06/27 KUVS-699-728/8/96

Rechtssatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei deren Nichtmeldung nach dem ASVG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Auf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.06.1997

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten