Norm: ASVG idF BGBl I 2004/142 §607 Abs23Pensionsharmonisierungsgesetz Art2 Z99
Rechtssatz: Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in § 607 Abs 23 ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen... mehr lesen...