RS OGH 2005/2/18 10ObS10/05a, 10ObS3/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2005
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Norm

ASVG idF BGBl I 2004/142 §607 Abs23
Pensionsharmonisierungsgesetz Art2 Z99

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in § 607 Abs 23 ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10% erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5% betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§607 Abs 23 ASVG idF BGBlI 2004/142).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/05x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 3/05x
    Beis wie T1
  • 10 ObS 10/05a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 10/05a
    Beisatz: Der erkennende Senat hat nicht das Bedenken, dass die im Fall des Klägers mit 5% der Vergleichspension-das ist die auf Basis der Rechtslage zum 31.Dezember 2003 berechnete Pension-begrenzte Pensionseinbuße durch die Pensionsreform 2003 im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unzulässig wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119819

Dokumentnummer

JJR_20050218_OGH0002_010OBS00010_05A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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