Norm
ASVG idF BGBl I 2004/142 §607 Abs23Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in § 607 Abs 23 ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Art 2 Z 99 des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10% erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5% betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§607 Abs 23 ASVG idF BGBlI 2004/142).Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen die „Verlust-Deckelung" in Paragraph 607, Absatz 23, ASVG im Ausmaß von 10 % gegenüber der Vergleichspension verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber mittlerweile durch Artikel 2, Ziffer 99, des Pensionsharmonisierungsgesetzes (62. ASVG-Novelle, BGBl I2004/142) eine rückwirkende Abschwächung der höchstmöglichen Einbußen durch die Pensionsreform 2003 dahin vorgenommen hat, dass die Deckelung des möglichen Pensionsverlustes mit 10% erst ab dem Jahr 2024 zum Tragen kommen wird. Im Jahr 2004 darf die Leistungsdämpfung höchstens 5% betragen, wobei dieser Wert in den folgenden Jahren um jeweils 0,25 % pro Jahr ansteigen wird. Auch bereits zuerkannte Pensionen sind entsprechend neu zu berechnen, wobei auch die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen dem nicht entgegensteht (§607 Absatz 23, ASVG in der Fassung BGBlI 2004/142).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119819Dokumentnummer
JJR_20050218_OGH0002_010OBS00010_05A0000_001