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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA, nunmehr GPLB) über den Prüfzeitraum 01/2014 bis 12/2017 statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen
Betreff: ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit E-Mail vom XXXX begehrte XXXX (im Folgenden "Auskunftssuchende") auf Anraten des "österreichischen Konsumentschutzes" Auskunft vom Bundesverwaltungsgericht dazu, ob es eine Möglichkeit gebe, den Gebühren der Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden "GIS") iHv € XXXX für die Monate XXXX , die sie "nicht bereit zu zahlen" sei, weil sie "einen Vertrag unter Fehlinformation unterschrieben habe", zu entgehen. Zusammengefasst sei der n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Erster Verfahrensgang römisch eins.1. Erster Verfahrensgang Mit Schreiben vom 29.08.2016 belastete die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde) das Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) mit einem Ordnungsbeitrag in Höhe von EUR 530,86 für die verspätet vorgelegte Abmeldung des Dienstnehmers XXXX (in der Folge MD), SVNR Mit Schreiben vom 29.08.2016 belaste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag in Höhe von € 250.000 verhängt. 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde über die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 56, Absatz e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.08.2015 wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von € 216,47 gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu entrichten. 1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.08.2015 wurde die römisch 40 (in der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Gebietskrankenkassen 1.1. Mit Schreiben vom 02.10.2012 belastete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] das Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei mit einem Ordnungsbeitrag in Höhe von EUR 1.728,00, zahlbar binnen 15 Tagen, für die verspätet vorgelegte Abmeldung des Dienstnehmers XXXX, SV-Nr. XXXX. Das Versicherungsende 21.12.2011 sei erst am 20.09.2012 eingelangt. 1.... mehr lesen...