Norm: 44.ASVGNov BGBl 1987/609 ArtVI Abs1548.ASVGNov ArtVI Abs12ASVG idF 48.ASVGNov §502 Abs6
Rechtssatz: Während im ersten Satz des Art VI Abs 12 48.ASVGNov der Leistungsbeginn ausdrücklich mit (frühestens) 1. 1. 1990 bestimmt wird, stellt der zweite Satz auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab und normiert, daß nur die Anspruchsvoraussetzungen (abweichend von § 223 Abs 2 ASVG) nach diesem Zeitpunkt zu prüfen sind. Dem Eintritt des Versich... mehr lesen...