RS OGH 1998/9/15 10ObS306/98t, 10ObS96/05y

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Veröffentlicht am 15.09.1998
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Norm

44.ASVGNov BGBl 1987/609 ArtVI Abs15
48.ASVGNov ArtVI Abs12
ASVG idF 48.ASVGNov §502 Abs6

Rechtssatz

Während im ersten Satz des Art VI Abs 12 48.ASVGNov der Leistungsbeginn ausdrücklich mit (frühestens) 1. 1. 1990 bestimmt wird, stellt der zweite Satz auf den Eintritt des Versicherungsfalles ab und normiert, daß nur die Anspruchsvoraussetzungen (abweichend von § 223 Abs 2 ASVG) nach diesem Zeitpunkt zu prüfen sind. Dem Eintritt des Versicherungsfalles wird daher nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Bedeutung zuerkannt; der Leistungsbeginn wird hingegen ausdrücklich mit dem im Gesetz genannten Zeitpunkt statuiert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 306/98t
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 306/98t
  • 10 ObS 96/05y
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 96/05y
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die am 30.8.1902 geborene frühere Klägerin die Voraussetzungen für die begünstigte Anrechnung erstmals auf Grund des §502 ASVG idF der 44. ASVG-Nov erfüllte. Gemäß der im Wesentlichen gleichlautenden Übergangsbestimmung des ArtVI Abs15 der 44. ASVG-Nov gebührt die Leistung in einem solchen Fall ab dem 1. 1. 1988, wenn der Antrag bis zum 31.12.1988 gestellt wurde, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Die frühere Klägerin hat unbestritten erstmals am 17.7.1995 einen Antrag auf Alterspension gestellt, weshalb von der beklagten Partei entsprechend der zitierten Übergangsbestimmung ein Anspruch auf Alterspension erst ab 18.7.1995 anerkannt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110719

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00306_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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