Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei als Chefarzt angestellt. Sein Dienstverhältnis war gemäß § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) unkündbar. Es konnte - abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall des § 31 Abs 3 DO.B - von der beklagten Partei einseitig nur aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses beendet werden. Nach Einleitung eines Disziplinarverfahre... mehr lesen...
Norm: ABGB §867 ABGB §1162 II ABGB §1162 IV AngG §25 ASVG §453 Abs3 ASVG §438 Abs1 Z3DO.B §31 Abs1 ABGB § 867 heute ABGB § 867 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1162 heute ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geän... mehr lesen...