RS OGH 1991/11/6 9ObA191/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
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Norm

ABGB §867
ABGB §1162 II
ABGB §1162 IV
AngG §25
ASVG §453 Abs3
ASVG §438 Abs1 Z3
DO.B §31 Abs1

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers ist im Falle der Entlassung des leitenden Arztes durch die nach dem Gesetz (§ 438 Abs 1 Z 3 ASVG) vorgesehene Einholung des Einverständnisses des Überwachungsausschlusses eingeschränkt. Eine Satzungsbestimmung nach § 453 Abs 3 ASVG berechtigt den Obmann nicht, die Entlassung des suspendierten leitenden Arztes aufgrund eines auf Entlassung lautenden Disziplinarerkenntnisses ohne vorherige Befassung von Vorstand (mangels Gefahr im Verzug) und Überwachungsausschuß (mangels Anwendbarkeit der Bestimmung auf derartige Angelegenheiten) auszusprechen. Eine Sanierung durch nachträgliche Genehmigung kommt im Hinblick auf die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Bedingungsfeindlichkeit der Entlassungserklärung nicht in Frage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Suspendierung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Legitimation, Berechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029693

Dokumentnummer

JJR_19911106_OGH0002_009OBA00191_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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