Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse teilweise Folge gegeben und der von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschriebene Nachverrechnungsbetrag von Beiträgen nach dem ASVG von EUR 221.118,35 auf EUR 108.151,97 herabgesetzt. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest: Mit Schreiben vom 14. März 2008... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §41a Abs3; ASVG §42 Abs3; ASVG § 41a heute ASVG § 41a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 ASVG § 41a gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020... mehr lesen...