Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Er bringt dazu vor, dass er am 10. Juni 2010 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des in der nach § 64 Abs. 3 ASVG erfolgten Mahnung vom 9. Juni 2010 ausgewiesenen Gesamtbetrages von EUR 24.606,85 beantragt habe. Da dieser Versicherungsträger über d... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §415 Abs2a; AVG §73 Abs2; B-VG Art132; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; ASVG § 415 heute ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. August 2005, mit dem Beitragsgrundlagen in näher bezeichneten Zeiträumen festgestellt worden waren, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bescheid der ersten Instanz durch Hinterlegung am 9. August 2005 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher am 9. Septembe... mehr lesen...
1. Mit der vorliegenden, am 31. Jänner 2007 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Burgenländischen Landesregierung" mit dem Vorbringen geltend, die Burgenländische Gebietskrankenkasse habe gegen ihn mit Bescheid vom 21. Dezember 1995, Zl. BE 74/95/III/Wi/3575/95, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG einen Haftungsbescheid über S 1,075.643,57 erlassen. Gegen diesen Bescheid, der ihm "nicht korrekt zugestellt" worden se... mehr lesen...