TE Vwgh Beschluss 2011/12/21 2011/08/0355

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Veröffentlicht am 21.12.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §415 Abs2a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des H J in Wien, gegen den Landeshauptmann von Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Er bringt dazu vor, dass er am 10. Juni 2010 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des in der nach § 64 Abs. 3 ASVG erfolgten Mahnung vom 9. Juni 2010 ausgewiesenen Gesamtbetrages von EUR 24.606,85 beantragt habe. Da dieser Versicherungsträger über diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe, habe er am 10. Jänner 2011 bei der belangten Behörde gemäß § 410 Abs. 2 ASVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf diese Behörde gestellt. Über diesen Antrag sei aber bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden.Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend. Er bringt dazu vor, dass er am 10. Juni 2010 bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich des in der nach Paragraph 64, Absatz 3, ASVG erfolgten Mahnung vom 9. Juni 2010 ausgewiesenen Gesamtbetrages von EUR 24.606,85 beantragt habe. Da dieser Versicherungsträger über diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe, habe er am 10. Jänner 2011 bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf diese Behörde gestellt. Über diesen Antrag sei aber bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0141).Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG vergeblich angerufen hat. Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils den Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Juni 1995, Zl. 95/08/0141).

§ 415 Abs. 2a ASVG stellt klar, dass das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) in allen Verwaltungssachen (d.h. für sämtliche Versicherungszweige) im Fall der Devolution als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Säumigkeit des Landeshauptmannes (und in den Fällen des Art. 103 Abs. 4 B-VG als zweite Instanz bei Säumigkeit des Versicherungsträgers) gilt. Paragraph 415, Absatz 2 a, ASVG stellt klar, dass das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) in allen Verwaltungssachen (d.h. für sämtliche Versicherungszweige) im Fall der Devolution als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei Säumigkeit des Landeshauptmannes (und in den Fällen des Artikel 103, Absatz 4, B-VG als zweite Instanz bei Säumigkeit des Versicherungsträgers) gilt.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG iVm § 415 Abs. 2a ASVG anzurufen, weshalb seine Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 415, Absatz 2 a, ASVG anzurufen, weshalb seine Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Dezember 2011

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080355.X00

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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