Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) meldete Herrn XXXX , SVNR XXXX (im Folgenden D) am 31.05.2017 per 02.06.2017 schriftlich als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG. Als Tätigkeit wurde Haus- und Gartenbetreuung mit einem Monatslohn von EUR 600,- angegeben. In der Folge leistete die nunmehrige BF Beiträge zur Sozialversicherung für D. Die nunmehrige Beschwerd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 10.06.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 60,-- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen auferlegt. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) wurde der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bevollmächtigte im Sinne von § 35 Abs. 3 ASVG des Dienstgebers XXXX wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beit... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.02.2017 Norm: ASVG §34 ASVG §41 ASVG § 34 heute ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017 ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.6.2016 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. 1. Mit Bescheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.6.2016 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 100,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. 1. Mit Beschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin gem. § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 24.11.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") die besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 1.7.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 120 Euro an die GKK zu entrichten sei. 1. Die römisch 40 Gebietskrankenkass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) Herr XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Anmeldung der beschäftigten und betretenen Personen XXXX, VSNR:XXXX, XXXX, VSNR: XXXX, sowie XXXX, VSNR: XXXX, einen Beitragszuschlag von 2.300,00 Euro zu e... mehr lesen...