Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2017Norm
ASVG §34Rechtssatz
Rechtssatz 1
Eine Übermittlung gem. § 34 Abs. 2 ASVG iVm. § 41 Abs. 1 und 4 ASVG hat nicht via E-Mail, sondern mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sehen keine Möglichkeit vor, Meldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.Eine Übermittlung gem. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG hat nicht via E-Mail, sondern mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sehen keine Möglichkeit vor, Meldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
Schlagworte
Beitragszuschlag, E - Mail, Meldeverstoß, ÜbermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2130146.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017