Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die Beitragszeiträume von April 2001 bis Jänner 2002 auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers im Betrieb seines Bruders näher genannte Beitragsgrundlagen fest. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerd... mehr lesen...