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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §33;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. August 2006, Zl. SV(SanR)-414724/9-2006- Sax/Bre, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die Beitragszeiträume von April 2001 bis Jänner 2002 auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers im Betrieb seines Bruders näher genannte Beitragsgrundlagen fest.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Unternehmen seines Bruders in der Zeit vom 13. April 2001 bis 21. Jänner 2002 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Anmeldung vom 13. April 2001 weise als monatlichen Bruttoentgeltbezug S 9.500,-- (= EUR 690,39) aus und sei vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden. Ebenso weise die Abmeldung vom 21. Jänner 2002 als zuletzt bezogenes Entgelt einen Bruttobetrag von EUR 690,39 aus und trage ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Beiträge seien von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse entsprechend den gemeldeten Beitragsgrundlagen vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 11. November 2004 habe der Beschwerdeführer jedoch seine Nettobezüge während der Beschäftigung von April 2001 bis Dezember 2001 in der Höhe von EUR 6.767,37 und Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 514,67 aufgelistet und um Berichtigung der Beitragsgrundlagen ersucht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 habe der Bruder des Beschwerdeführers die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Mit Schreiben vom 15. November 2004 bzw. 4. April 2005 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Mitteilung erhalten, dass der Beschwerdeführer ab 21. Mai 2003 Arbeitslosengeld und ab 12. Oktober 2003 Notstandshilfe auf der Basis der Beitragsgrundlage 2001 beziehe. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in einem Berufungsverfahren beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich versuche, einen höheren Leistungsbezug zu erhalten, indem er angebe, dass die gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2001 zu gering wäre. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei eine Beitragsprüfung in Auftrag gegeben worden. Nach mehreren Versuchen habe ein telefonischer Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers hergestellt werden können. Dieser habe darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer der Ansprechpartner sei. Der mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Prüftermin am 8. Februar 2005 sei nicht zustande gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei daher auf seine Auskunftspflicht gemäß § 42 ASVG hingewiesen und aufgefordert worden, einen Termin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 7. März 2005 habe der Beschwerdeführer in Vertretung seines Bruders der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter anderem mitgeteilt, dass zu keinem Zeitpunkt eine aktive Mithilfe verweigert worden sei, aber insbesondere "schutzwürdige und sensible Themen" einer Prüfung der Kasse entzogen worden seien. Eine Terminvereinbarung sei nur mit dem Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers, Dr. R., zu treffen. Durch offensichtlichen "Diebstahl und Verrottung der Unterlagen" in der Garage, in der diese aufbewahrt worden seien, seien sämtliche Unterlagen zerstört worden. Mit dem Rechtsanwalt Dr. R. sei schließlich telefonisch vereinbart worden, dass wegen fehlender Unterlagen eine Prüfung in der Rechtsanwaltskanzlei nicht zweckmäßig sei. Der Beschwerdeführer habe telefonisch bestätigt, dass in der Kanzlei des Dr. R. keine Unterlagen bezüglich des Nachweises einer Beitragsgrundlage aufbewahrt seien. Die höchste Beweiskraft, so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter, komme den ursprünglich vom Beschwerdeführer für den Dienstgeber eigenhändig unterschriebenen Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu. Da sowohl in der Anmeldung vom 13. April 2001 als auch in der Abmeldung vom 21. Jänner 2002 das gleiche Entgelt angegeben worden sei, sei davon auszugehen, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Wie aus der Originalmeldung ersichtlich und vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, sei die Anmeldung des Beschwerdeführers von ihm selbst eigenhändig unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen worden. Dafür habe er als Rechtfertigung angeführt, dass er alle Rechtssachen im Unternehmen erledigt und auch immer, wenn sein Bruder nicht da gewesen sei, für das Unternehmen unterschrieben habe. Die monatliche Entgelthöhe von brutto EUR 690,39 sei auch anlässlich der Abmeldung, die ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers und die Firmenstampiglie trage, bestätigt worden. Im Hinblick auf die eigenhändige Unterfertigung durch den Beschwerdeführer sei erwiesen, dass er genaue Kenntnis von der gemeldeten Entgelthöhe gehabt habe. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei beabsichtigt gewesen, im Zusammenhang mit der Abweisung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers eine Prüfung des gesamten Betriebes vorzunehmen. Nach Kontaktaufnahme und Rücksprache mit dem Rechtsanwalt des Dienstgebers sei jedoch entschieden worden, eine Beitragsprüfung wegen des Fehlens von Unterlagen nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Widerspruch, da er einerseits betone, er habe der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse jederzeit Einsichtnahme in die Unterlagen ermöglicht, andererseits habe er die Einsicht in seiner Meinung nach nicht entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert. Schließlich habe er angegeben, die Unterlagen seien ohnehin verrottet. Der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein bezüglich der Unterlagen in der Garage des H., wo diese gelagert gewesen seien, sei im Auftrag und im Beisein der belangten Behörde abgehalten worden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch in seiner Mitteilung vom 23. Juni 2006 den von ihm selbst beantragten Lokalaugenschein als einen "unrelevanten" Lokalaugenschein nenne, trage dies nicht zu erhöhter Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bei. Realitätsfremd sei es, wenn der Beschwerdeführer zwei Jahre später eine erhöhte Beitragsgrundlage bloß behaupte, ohne beweiskräftige Unterlagen vorlegen zu können. Die nachträglich (Ende 2004) vom Beschwerdeführer behaupteten höheren Nettoauszahlungsbeträge erschienen einerseits auf Grund der widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib der Unterlagen und andererseits im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice geforderten höheren Leistungsbezug nicht glaubwürdig. Höchst unglaubwürdig sei weiters die Bestätigung der Nettoauszahlungsbeträge durch den Dienstgeber und Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Wenn Firmenunterlagen nicht mehr vorgelegt werden könnten und somit offenbar nicht mehr vorhanden seien, sei es lebensfremd, drei Jahre nach Ende der Beschäftigung auf den Cent genau das monatlich ausbezahlte Entgelt zu bestätigen. In Anbetracht dieser realitätsfremden Behauptung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung unter Brüdern handle, die übrigens mit dem Schreiben des Beschwerdeführers fast ident sei. Im Übrigen sei es offenkundig, dass die Vorschreibung bloß auf Grund der Angaben des Dienstgebers erfolgt sei. Zum Einwand, das Verschulden des Dienstgebers könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, sei einerseits festzuhalten, dass der Dienstgeber nach § 41 Abs. 5 ASVG verpflichtet sei, eine Abschrift der An- und Abmeldung unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. Andererseits habe der Beschwerdeführer als Dienstnehmer eingestanden, dass er die An- und Abmeldung selbst unterfertigt habe. Es sei daher erwiesen, dass er genaue Kenntnis von der gemeldeten Entgelthöhe gehabt habe. Zum Einwand, dass in den Meldungen nur der Grundlohn angeführt sei, sei zu bemerken, dass der Dienstgeber und der Beschwerdeführer, der für alle Rechtsangelegenheiten in dem Unternehmen zuständig gewesen sei und für den Dienstgeber, wenn dieser nicht da gewesen sei, unterschrieben habe, Kenntnis davon gehabt haben müssen, welche Bestandteile zum Entgelt zählten. Zum Einwand, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, sei auszuführen, dass deren Erhebungen sehr umfangreich gewesen seien, aber immer wieder an der fehlenden Mithilfe des Beschwerdeführers und seines Bruders gescheitert seien. Zu den zahlreichen beantragten Zeugeneinvernahmen (K., D., R.A., R.O., L. und H.) sei auszuführen, dass die angebotenen Zeugenbeweise in der Sache nicht geeignet seien, über den Gegenstand (Höhe der Beitragsgrundlage) einen Beweis zu liefern. Die belangte Behörde habe sich außerdem auf Grund der vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen können. Den übereinstimmenden Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei höchste Beweiskraft zugekommen. Aus den genannten Gründen sei auch von einer mündlichen Verhandlung und von der Beischaffung des Exekutionsaktes des Bezirksgerichtes Steyr sowie weiterer Unterlagen von Frau K. (Mutter des Beschwerdeführers) Abstand zu nehmen gewesen. Zu der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Mai 2006 beantragten Ausscheidung der Beitragsbemessung aus dem Jahr 2002 sei anzumerken, dass die Beitragsgrundlage für Jänner 2002 nicht bestritten worden sei.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei dem Unternehmen seines Bruders in der Zeit vom 13. April 2001 bis 21. Jänner 2002 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Die Anmeldung vom 13. April 2001 weise als monatlichen Bruttoentgeltbezug S 9.500,-- (= EUR 690,39) aus und sei vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden. Ebenso weise die Abmeldung vom 21. Jänner 2002 als zuletzt bezogenes Entgelt einen Bruttobetrag von EUR 690,39 aus und trage ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Beiträge seien von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse entsprechend den gemeldeten Beitragsgrundlagen vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 11. November 2004 habe der Beschwerdeführer jedoch seine Nettobezüge während der Beschäftigung von April 2001 bis Dezember 2001 in der Höhe von EUR 6.767,37 und Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 514,67 aufgelistet und um Berichtigung der Beitragsgrundlagen ersucht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 habe der Bruder des Beschwerdeführers die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Mit Schreiben vom 15. November 2004 bzw. 4. April 2005 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich die Mitteilung erhalten, dass der Beschwerdeführer ab 21. Mai 2003 Arbeitslosengeld und ab 12. Oktober 2003 Notstandshilfe auf der Basis der Beitragsgrundlage 2001 beziehe. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in einem Berufungsverfahren beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich versuche, einen höheren Leistungsbezug zu erhalten, indem er angebe, dass die gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2001 zu gering wäre. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei eine Beitragsprüfung in Auftrag gegeben worden. Nach mehreren Versuchen habe ein telefonischer Kontakt mit dem Bruder des Beschwerdeführers hergestellt werden können. Dieser habe darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer der Ansprechpartner sei. Der mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Prüftermin am 8. Februar 2005 sei nicht zustande gekommen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei daher auf seine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 42, ASVG hingewiesen und aufgefordert worden, einen Termin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 7. März 2005 habe der Beschwerdeführer in Vertretung seines Bruders der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter anderem mitgeteilt, dass zu keinem Zeitpunkt eine aktive Mithilfe verweigert worden sei, aber insbesondere "schutzwürdige und sensible Themen" einer Prüfung der Kasse entzogen worden seien. Eine Terminvereinbarung sei nur mit dem Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers, Dr. R., zu treffen. Durch offensichtlichen "Diebstahl und Verrottung der Unterlagen" in der Garage, in der diese aufbewahrt worden seien, seien sämtliche Unterlagen zerstört worden. Mit dem Rechtsanwalt Dr. R. sei schließlich telefonisch vereinbart worden, dass wegen fehlender Unterlagen eine Prüfung in der Rechtsanwaltskanzlei nicht zweckmäßig sei. Der Beschwerdeführer habe telefonisch bestätigt, dass in der Kanzlei des Dr. R. keine Unterlagen bezüglich des Nachweises einer Beitragsgrundlage aufbewahrt seien. Die höchste Beweiskraft, so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter, komme den ursprünglich vom Beschwerdeführer für den Dienstgeber eigenhändig unterschriebenen Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu. Da sowohl in der Anmeldung vom 13. April 2001 als auch in der Abmeldung vom 21. Jänner 2002 das gleiche Entgelt angegeben worden sei, sei davon auszugehen, dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Wie aus der Originalmeldung ersichtlich und vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, sei die Anmeldung des Beschwerdeführers von ihm selbst eigenhändig unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen worden. Dafür habe er als Rechtfertigung angeführt, dass er alle Rechtssachen im Unternehmen erledigt und auch immer, wenn sein Bruder nicht da gewesen sei, für das Unternehmen unterschrieben habe. Die monatliche Entgelthöhe von brutto EUR 690,39 sei auch anlässlich der Abmeldung, die ebenfalls die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers und die Firmenstampiglie trage, bestätigt worden. Im Hinblick auf die eigenhändige Unterfertigung durch den Beschwerdeführer sei erwiesen, dass er genaue Kenntnis von der gemeldeten Entgelthöhe gehabt habe. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei beabsichtigt gewesen, im Zusammenhang mit der Abweisung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers eine Prüfung des gesamten Betriebes vorzunehmen. Nach Kontaktaufnahme und Rücksprache mit dem Rechtsanwalt des Dienstgebers sei jedoch entschieden worden, eine Beitragsprüfung wegen des Fehlens von Unterlagen nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Widerspruch, da er einerseits betone, er habe der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse jederzeit Einsichtnahme in die Unterlagen ermöglicht, andererseits habe er die Einsicht in seiner Meinung nach nicht entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert. Schließlich habe er angegeben, die Unterlagen seien ohnehin verrottet. Der vom Beschwerdeführer beantragte Lokalaugenschein bezüglich der Unterlagen in der Garage des H., wo diese gelagert gewesen seien, sei im Auftrag und im Beisein der belangten Behörde abgehalten worden. Wenn der Beschwerdeführer jedoch in seiner Mitteilung vom 23. Juni 2006 den von ihm selbst beantragten Lokalaugenschein als einen "unrelevanten" Lokalaugenschein nenne, trage dies nicht zu erhöhter Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bei. Realitätsfremd sei es, wenn der Beschwerdeführer zwei Jahre später eine erhöhte Beitragsgrundlage bloß behaupte, ohne beweiskräftige Unterlagen vorlegen zu können. Die nachträglich (Ende 2004) vom Beschwerdeführer behaupteten höheren Nettoauszahlungsbeträge erschienen einerseits auf Grund der widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib der Unterlagen und andererseits im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice geforderten höheren Leistungsbezug nicht glaubwürdig. Höchst unglaubwürdig sei weiters die Bestätigung der Nettoauszahlungsbeträge durch den Dienstgeber und Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Wenn Firmenunterlagen nicht mehr vorgelegt werden könnten und somit offenbar nicht mehr vorhanden seien, sei es lebensfremd, drei Jahre nach Ende der Beschäftigung auf den Cent genau das monatlich ausbezahlte Entgelt zu bestätigen. In Anbetracht dieser realitätsfremden Behauptung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung unter Brüdern handle, die übrigens mit dem Schreiben des Beschwerdeführers fast ident sei. Im Übrigen sei es offenkundig, dass die Vorschreibung bloß auf Grund der Angaben des Dienstgebers erfolgt sei. Zum Einwand, das Verschulden des Dienstgebers könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, sei einerseits festzuhalten, dass der Dienstgeber nach Paragraph 41, Absatz 5, ASVG verpflichtet sei, eine Abschrift der An- und Abmeldung unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. Andererseits habe der Beschwerdeführer als Dienstnehmer eingestanden, dass er die An- und Abmeldung selbst unterfertigt habe. Es sei daher erwiesen, dass er genaue Kenntnis von der gemeldeten Entgelthöhe gehabt habe. Zum Einwand, dass in den Meldungen nur der Grundlohn angeführt sei, sei zu bemerken, dass der Dienstgeber und der Beschwerdeführer, der für alle Rechtsangelegenheiten in dem Unternehmen zuständig gewesen sei und für den Dienstgeber, wenn dieser nicht da gewesen sei, unterschrieben habe, Kenntnis davon gehabt haben müssen, welche Bestandteile zum Entgelt zählten. Zum Einwand, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen, sei auszuführen, dass deren Erhebungen sehr umfangreich gewesen seien, aber immer wieder an der fehlenden Mithilfe des Beschwerdeführers und seines Bruders gescheitert seien. Zu den zahlreichen beantragten Zeugeneinvernahmen (K., D., R.A., R.O., L. und H.) sei auszuführen, dass die angebotenen Zeugenbeweise in der Sache nicht geeignet seien, über den Gegenstand (Höhe der Beitragsgrundlage) einen Beweis zu liefern. Die belangte Behörde habe sich außerdem auf Grund der vorliegenden Beweise ein klares Bild über den maßgeblichen Sachverhalt machen können. Den übereinstimmenden Meldungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei höchste Beweiskraft zugekommen. Aus den genannten Gründen sei auch von einer mündlichen Verhandlung und von der Beischaffung des Exekutionsaktes des Bezirksgerichtes Steyr sowie weiterer Unterlagen von Frau K. (Mutter des Beschwerdeführers) Abstand zu nehmen gewesen. Zu der vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Mai 2006 beantragten Ausscheidung der Beitragsbemessung aus dem Jahr 2002 sei anzumerken, dass die Beitragsgrundlage für Jänner 2002 nicht bestritten worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird neben umfangreicher Zitierung von Judikatur vor allem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden könne, dass sich der Dienstgeber Verfehlungen bei der Meldung der monatlichen Gehaltsansprüche an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleistet habe. Es sei im Übrigen von einem konstitutiven Anerkenntnis des Dienstgebers auszugehen, dem zu folgen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinander gesetzt, ob Mehrzahlungen erfolgt seien. Die Bemessungsgrundlage sei aber mit dem tatsächlich ausbezahlten Entgelt in Verbindung zu bringen, unabhängig von der Meldung. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein einziges der der Entscheidung zugrunde gelegten Beweismittel zur Stellungnahme erhalten, was einen Verfahrensmangel darstelle. Auch habe der Beschwerdeführer einige Zeugen (M., seinen Bruder, R. und H. und andere) namhaft gemacht, die bestätigen hätten können, dass zum ursprünglichen Gehalt eine weitere Auszahlung in Form von Überstundenvergütungen (bzw. Provisionen) erfolgt sei. Diese Zeugen seien gar nicht gehört worden und die Beweisanträge seien abgewiesen worden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass diese Zeugen zum Sachverhalt nichts hätten beitragen können, stelle eine Vorwegnahme der Beweisergebnisse dar. Unter Wahrheitserinnerung hätte auch H. ausgesagt, dass sehr wohl andere Personen Unterlagen aus der Garage abgeholt hätten (z.B. S.), was auch mit dem Beweisangebot betreffend die Beischaffung von Gerichtsakten eindeutig belegt worden wäre. Auch hier seien eindeutige Beweisangebote (wegen der Abholung von Unterlagen durch Dritte) gestellt worden, wie die Beischaffung des Exekutionsaktes und weiterer Unterlagen von H., A. und S.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie zu verwerfen, weil auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0254, mwN).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie zu verwerfen, weil auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0254, mwN).
Die belangte Behörde hat die Angaben in den Meldungen zur Sozialversicherung für die Beitragsgrundlagen zutreffend nicht für bindend gehalten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beweiswürdigung kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie ihrer Entscheidung letztlich die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung zugrunde gelegt hat. Der angefochtene Bescheid enthält dafür eine schlüssige, nachvollziehbare und ausreichende Begründung. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde es angesichts des Fehlens jeglicher Unterlagen über tatsächliche Auszahlungen an den Beschwerdeführer, angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und seines auf Erhalt eines höheren Arbeitslosengeldes fokussierten wirtschaftlichen Interesses sowie auf Grund der nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde über das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit seinem Bruder (als Dienstgeber) als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer keine höheren Entgelte erhalten hat, als in der von ihm selbst erstellten Versicherungsanmeldung angegeben wurde. Dass ihm allenfalls auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen ein höheres als das tatsächlich entrichtete Entgelt zugestanden wäre, behauptet er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass er keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu Beweismitteln erhalten habe, führt er einerseits nicht aus, welche Beweismittel er damit meint, und zeigt er andererseits in der Beschwerde nicht auf, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde durch eine solche Stellungnahme hätte kommen können, sodass die Relevanz des diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht dargelegt wird.
Hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2006 lediglich ausgeführt, dass er sich zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens auf die Einvernahme der im Einspruch vom 29. Juni 2005 genannten Zeugen (Dr. R., H., R., M. und seines Bruders) sowie der nunmehr genannten Zeugin B. berufe. In seinem Einspruch hat der Beschwerdeführer zwar als Beweismittel diverse Zeugeneinvernahmen angeführt, er hat aber in keiner Weise angegeben, weshalb die jeweiligen Personen Angaben zu der verfahrensgegenständlichen Höhe der Beitragsgrundlagen hätten machen können. Er verwies lediglich bei der Namhaftmachung der Zeugen darauf, dass Arbeitsaufzeichnungen und andere Unterlagen wie Rechnungen, die nicht in "diesem Ausmaß" verlangt worden seien, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht dazu befugt hätten, ihrer Verpflichtung betreffend die "erforderliche Bestimmtheit der verlangten Auskünfte" nachzukommen, wobei diese Unterlagen nicht zur rechtlichen Beurteilung des Dienstverhältnisses hätten beitragen können und "somit" auf Grund der eindeutigen Bestätigung des "Arbeitgebers glaubhaft gemacht wurde". Ferner handle es sich nur um einen kleinen Korrekturbetrag, der nicht durch ein Verwandtschaftsverhältnis zustande gekommen sei, da das Unternehmen keine Lohnzettel ausgeteilt und Barzahlung vorgenommen habe. Der belangten Behörde kann es angesichts dieser Angaben nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Zeugen im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens nicht einvernommen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080340.X00Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009