Norm: ASVG §86 Abs4ASVG §363
Rechtssatz: Bei auch amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat. Entscheidungstexte 10 ObS 83/... mehr lesen...
Norm: ASVG §86 Abs4ASVG §363
Rechtssatz: Unter Unfallsanzeigen im Sinne des § 86 Abs 4 sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach § 363 Abs 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallsversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Entscheidungstexte 10 ObS 83/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 83/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §363
Rechtssatz: (Zum AUVG) Haftung des Unternehmers für den durch die Unterlassung der Unfallsanzeige entstandenen Schaden. Die Pflicht zur Anzeige ist noch nicht mit deren Aufgabe zur Post, sondern erst mit deren Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt. Mitverschulden des Verletzten an der Unterlassung der Anzeige. Entscheidungstexte 1 Ob 841/26 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ASVG §363
Rechtssatz: (Zum AUVG) Die Unterlassung der Unfallsanzeige durch den Unternehmer läßt einen Schadenersatzanspruch des Entschädigungsansprechers gegen jenen nicht entstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 1/26 Entscheidungstext OGH 09.02.1926 2 Ob 1/26 Veröff: SZ 8/47 9 ObA 163/97d Entscheidungstext OGH 26.11.1997 ... mehr lesen...