Norm
ASVG §86 Abs4Rechtssatz
Unter Unfallsanzeigen im Sinne des § 86 Abs 4 sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach § 363 Abs 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallsversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten.Unter Unfallsanzeigen im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4, sind nicht nur die Unfallsanzeigen nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallsversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083727Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008