Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 3. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialität (mit dem Wirkstoff Pegfilgrastim) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die Aufnahme wurde mit einer 1 Stück Packung beantragt. Die beantragte Arzneispezialität wurde vom Unternehmen pharmakologisch gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 VO-EKO ("Bei der beantragten Arzneispezialität handelt es sich ... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 17.01.2019 Norm: ASVG §133 Abs2 ASVG §31 ASVG §351c Abs2 ASVG §351c Abs4 ASVG §351g ASVG §351h ASVG §351i ASVG §351j Abs1 B-VG Art.133 Abs4VO-EKO §19VO-EKO §21 Abs1VO-EKO §22VO-EKO §23 Abs1 Z2VO-EKO §23 Abs2 Z3VO-EKO §24 Abs1VO-EKO §24 Abs2VO-EKO §25 Abs2VO-EKO §26VO-EKO §27 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 ASVG § 133 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 17.01.2019 Norm: ASVG §133 Abs2 ASVG §31 ASVG §351c Abs2 ASVG §351c Abs4 ASVG §351g ASVG §351h ASVG §351i ASVG §351j Abs1 B-VG Art.133 Abs4VO-EKO §19VO-EKO §21 Abs1VO-EKO §22VO-EKO §23 Abs1 Z2VO-EKO §23 Abs2 Z3VO-EKO §24 Abs1VO-EKO §24 Abs2VO-EKO §25 Abs2VO-EKO §26VO-EKO §27 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 ASVG § 133 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die Arzneispezialitäten wurden vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die Arzneispezialitäten wurden vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom XXXX, wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Aufnahme der Arzneispezialität XXXX abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und diese Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen (Spruchpunkt 2.). Zur
Begründung: wurde ausgeführt, dass das zugelassene Anwendungsgebiet von XXXX ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Aufnahme der Arzneispezialität XXXX. abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und diese Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen (Spruchpunkt 2.). Zur
Begründung: wurde ausgeführt, dass das zugelassene Anwendungsgebiet von XXXX Filmtabletten in die Kategorie 11 (Arzneimittel zur ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.09.2014, Zl. VPM-68.1/14/Kr: Mgr/Wan/Hn/Hd; Abschnitt IV/3068-2014, wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Aufnahme der Arzneispezialität CHAMPIX FTBL 0,5 MG + 1 MG STARTERPKG. abgewiesen. Zur
Begründung: wurde ausgeführt, dass das zugelassene Anwendungsgebiet von ... mehr lesen...