Entscheidungen zu § 351c Abs. 7 ASVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2020/6/29 2Ob120/19i

Norm: ASVG §351c Abs7 idF BGBl I 2009/33
Rechtssatz: Die Verbindlichkeit des im Erstattungskodex festgesetzten Preises gilt auch für den Sozialversicherungsträger, der als Adressat dieser Verordnung den dort genannten Preis zu erstatten hat. Ein Bereicherungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung aus der Erstattung eines im Erstattungskodex festgesetzten Preises scheidet daher von vornherein aus. Entscheid... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.2020

RS OGH 2020/6/29 2Ob120/19i

Norm: ASVG §351c Abs7 idF BGBl I 2009/33
Rechtssatz: Der Rückforderungsanspruch nach § 351c Abs 7 Z 2 ASVG ist nicht davon abhängig, dass der EU-Durchschnittspreis spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex feststand. Die Bestimmung ist für den gelben Bereich des Erstattungskodex nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.06.2020

Entscheidungen 1-2 von 2

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