Begründung: Der klagende Arzt brachte vor, mit der beklagten Gebietskrankenkasse einen kurativen Einzelvertrag abgeschlossen zu haben, er sei also deren Vertragsarzt. Das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei werde nach der Konzeption des ASVG durch sogenannte Gesamtverträge bestimmt, welche zwischen der für ihn zuständigen Ärztekammer, der nö Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den jeweiligen Krankenversicherungs... mehr lesen...
Begründung: Beide Beklagte sind Angestellte der klagenden Partei. Die Erstbeklagte war in der Zeit von Juli 1987 bis Jänner 1990 Sachbearbeiterin, die Zweitbeklagte ist seit 1.3.1981 Leiterin der Arbeitsgruppe "Fremdkassen-Leistungsgewährung". Im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit waren beide Beklagte ua mit der Prüfung und Liquidation von Fahrtkostenersatzansprüchen befaßt. Beide Beklagte bearbeiteten in dieser Funktion während eines Zeitraumes von etwa 2 1/2 Jahren (Juli 1987... mehr lesen...
Begründung: Ein praktischer Arzt aus Tirol ist seit vielen Jahren Vertragspartner der beklagten Partei als Krankenversicherungsträger. Aus diesem Rechtsverhältnis entstehen laufend Honoraransprüche des Vertragsarztes. Am 31.Mai 1957 vereinbarten die Ärztekammer für Tirol und der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger einen Gesamtvertrag gemäß den §§ 338, 341 und 342 ASVG iVm § 21 Abs 2 lit h ÄrzteG in den jeweils geltenden Fassungen für die beklagte Partei zu... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 Abs1B-KUVG §128
Rechtssatz: § 344 Abs 1 letzter Satz ASVG ist so auszulegen, daß a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung beziehungsweise Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind, und b) jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertr... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 Abs1
Rechtssatz: Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet. Ebenso ist diese Kompetenz auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstan... mehr lesen...
Norm: ASVG §129ASVG §344 Abs1JN §1 CIc
Rechtssatz: Zur Kompetenz der Paritätischen Schiedskommission gehören insbesondere Schadenersatzstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. Darunter fallen auch die Schadenersatzansprüche des einen Versicherungsträgers, die sich aus dem Vertragsverhältnis eines Arztes, der Versicherungsleistungen für eine Patientin erbrachte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels dieses Versicherungsträ... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 Abs1JN §1 CIc
Rechtssatz: Für die von einem Vertragsarzt gegenüber dem Versicherungsträger geltend gemachte Honorarforderung ist der Rechtsweg unzulässig. Entscheidungstexte 8 N 508/94 Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 N 508/94 1 Ob 329/97g Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g Auch ... mehr lesen...