RS OGH 1997/10/28 1Ob329/97g, 9ObA387/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

ASVG §344 Abs1
B-KUVG §128

Rechtssatz

§ 344 Abs 1 letzter Satz ASVG ist so auszulegen, daß a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung beziehungsweise Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind, und b) jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 329/97g
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g
  • 9 ObA 387/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 387/97w
    Vgl auch; nur: Jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will. (T1); Beisatz: Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw der Landesberufungskommission erstreckt sich niemals auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Vertragspartner des Einzelvertrages sind. (T2); Beisatz: Hier: Daher nicht auf Organhaftungsansprüche der Gebietskrankenkasse gegen ihre Dienstnehmer. (T3) Veröff: SZ 70/259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108653

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00329_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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