Begründung: Die bei der beklagten Partei versicherte Klägerin unterzog sich am 29. 6. 2009 in der Ordination der Fachärztin für Radiologie Dr. Helga R***** in M***** einer Computertomographie. Diese Untersuchung der Klägerin war medizinisch notwendig und zweckmäßig. Sie wurde mit einem Großgerät im Sinne des Großgeräteplans (vgl § 338 Abs 2a ASVG) durchgeführt. Der Computertomograph der Fachärztin Dr. R***** ist nicht in den Großgeräteplan aufgenommen. Dr. R***** ist keine Vertragsä... mehr lesen...
Norm: ASVG §131 Abs1ASVG §342 Abs1
Rechtssatz: Bei computertechnisch bestimmten, an einem Großgerät vorgenommenes Diagnoseverfahren (hier: MRT-Untersuchung), steht für den Betroffenen die jeweilige technische (maschinelle) Ausstattung des Großgerätes, nicht aber das besondere Vertrauensverhältnis zur Persönlichkeit eines bestimmten Arztes im Vordergrund. Hier wird der Grundsatz der freien Arztwahl durch andere, vor allem technisch-wirtschaftlic... mehr lesen...