Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs1
Rechtssatz: Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach § 3 Abs 1 der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsf... mehr lesen...