RS OGH 1996/9/17 10ObS2343/96y

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs1
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach § 3 Abs 1 der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage.Erst wenn der Grad des Integritätsschadens wenigstens fünfzig von Hundert erreicht, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien die Höhe der Integritätsabgeltung auszumessen. Sie beträgt etwa bei einem Grad des Integritätsschadens von fünfzig von Hundert bis unter sechzig von Hundert. Zwanzig von Hundert der im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • RS0106591">10 ObS 2343/96y
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 10 ObS 2343/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106591

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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