Norm: ASVG §293 Abs4GSVG §150 Abs4
Rechtssatz: Da die frühere Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach, wurde die Ausgleichszulage nunmehr (36.ASVG-Novelle/4.GSVG-Novelle) jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte. ... mehr lesen...