RS OGH 1998/2/9 10ObS337/97z

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Norm

ASVG §293 Abs4
GSVG §150 Abs4

Rechtssatz

Da die frühere Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach, wurde die Ausgleichszulage nunmehr (36.ASVG-Novelle/4.GSVG-Novelle) jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109343

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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