Norm: ASVG §86 Abs3 Z2ASVG §255 A
Rechtssatz: Wurde die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben, fällt die Invaliditätspension vorerst nicht an. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (§ 255 Abs 3 ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeut... mehr lesen...