Norm: ASVG §255 Bb
Rechtssatz: Durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis hat die Klägerin einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben. Entscheidungstexte 10 ObS 66/07i Entscheidungstext OGH 26.07.2007 10 ObS 66/07i Beisatz: Betreffend eine nach den nö Landesvorschr... mehr lesen...