Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis hat die Klägerin einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben.Durch die erfolgreiche Absolvierung ihrer zweijährigen Ausbildung zur Altenhelferin und Pflegehelferin mit 1.200 Stunden Theorie und 1.200 Stunden Praxis hat die Klägerin einen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122353Im RIS seit
25.08.2007Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021