Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 25. Mai 1990 die Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit von Ersatzzeiten für die Studienzeit Wintersemester 1973/74 bis 31. Juli 1977. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ersuchte mit Schreiben vom 18. Jänner 1991 die Universität Linz um Bekanntgabe des ordentlichen Studienganges des Beschwerdeführers, bzw. "ob das Studium bereits abgeschlossen wurde (durch Exmatrikulation etc.)". Im Antwortschreiben vom 22. Jänner 1991 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;ASVG §227 Abs2;ASVG §227 Abs3;ASVG §227 Abs4;ASVGNov 44te;
Rechtssatz: Seit der 44ten ASVGNov werden gem § 227 Abs 1 Z 1 ASVG die Hochschulzeiten zwar als Ersatzzeiten angerechnet, nicht jedoch bei der Leistungsbemessung. Der Wegfall der Hochschulzeiten bei der Leistungsbemessung ist jedoch kein absoluter. ISd § 227 Abs 2 bis 4... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte stellte am 14. Dezember 1988 (bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 20. Dezember 1988) den Antrag "auf Nachkauf von Schulersatzzeiten im Ausmaß von zwei Jahren (Mittelschule) und vier Jahren (48 Monate Hochschulzeiten)". Er ersuche um Zusendung eines Zahlscheines und um den entsprechenden Bescheid, wobei der Beginn der Möglichkeit des Nachkaufes von Schulersatzzeiten bescheidmäßig ab Antragstellung, sohin ab 1988 möglich sein solle. Im Zuge des daraufhin eingeleit... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §227 Abs1 Z1;ASVG §227 Abs2;ASVG §227 Abs4;B-VG Art131 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belBeh in Abänderung des Bescheides der Bf (PVA der Ang) fest, daß der Mitbeteiligte auf Grund des § 227 Abs 3 ASVG lediglich für die im
Spruch: angeführten Z... mehr lesen...