RS Vwgh 1993/11/30 92/08/0205

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1 idF 1987/609;
ASVG §227 Abs2;
ASVG §227 Abs3;
ASVG §227 Abs4;
ASVGNov 44te;

Rechtssatz

Seit der 44ten ASVGNov werden gem § 227 Abs 1 Z 1 ASVG die Hochschulzeiten zwar als Ersatzzeiten angerechnet, nicht jedoch bei der Leistungsbemessung. Der Wegfall der Hochschulzeiten bei der Leistungsbemessung ist jedoch kein absoluter. ISd § 227 Abs 2 bis 4 ASVG kann die Beitragsentrichtung für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Im äußersten Fall kann sich der Versicherte mit einem Monat begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080205.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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