Norm: ASVG §210 Abs1ASVG §210 Abs4
Rechtssatz: Da es sich bei der Gesamtrente immer um eine Dauerrente handeln muss, kommt eine Gesamtrentenbildung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Folgen des neuerlichen Arbeitsunfalles bereits zur Gänze abgeklungen sind und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem neuerlichen Arbeitsunfall nicht mehr vorliegt. Entscheidungstexte 10 ObS 190/06y ... mehr lesen...
Norm: ASVG §210 Abs1B-VG Art140 Abs7
Rechtssatz: Seit dem 17.11.2000 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2000, G 112/98-9, womit die Wortfolge "und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH" in §210 Abs 1 erster Satz ASVG aufgehoben wurde) steht der Bildung einer Gesamtrente aus mehreren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten das Erf... mehr lesen...
Norm: ASVG §183ASVG §203ASVG §210 Abs1ASVG §205 Abs4
Rechtssatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt in allen Fällen des § 183 Abs 1 ASVG (auch bei Entstehen oder Wegfall eines Rentenanspruches oder der Schwervesehrtheit) erst vor, wenn die mehr als drei Monate anhält. Ist allerdings eine vorläufig gewährte Rente bereits entzogen worden, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß nicht mehr vorliegt, so k... mehr lesen...
Norm: ASGG §86ASVG §210 Abs1
Rechtssatz: Es liegt eine zulässige Klagsänderung vor, wenn der Kläger, der zunächst Versehrtenrenten aus zwei Arbeitsunfällen begehrte, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sein Begehren auf die Gewährung einer (Gesamtrente) Dauerrente für die Folgen dieser beiden Arbeitsunfälle und eines weiteren Arbeitsunfalles ändert, wobei dieser weitere Arbeitsunfall zeitlich gesehen der mittlere der drei Arbeitsunfälle g... mehr lesen...
Norm: ASGG §67ASVG §209 Abs1ASVG §210 Abs1ASVG §210 Abs2B-KUVG §108 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, daß der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichtes über die Gesamtrente grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 184/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 184/93 Veröff: SZ 66/154 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die damals 47 Jahre alte Klägerin zog sich bei einem Arbeitsunfall am 24.7.1975 einen Speichenbruch an typischer Stelle links mit Abbruch des Griffelfortsatzes der Elle zu. Für die Folgen dieses Unfalles stand sie zuletzt im Genuß einer Dauerrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente. Bei einem weiteren Unfall am 9.11.1988 zog sich die Klägerin einen Bruch des inneren Knöchels rechts zu, der zunächst nicht erkannt worden ist. Es entwickelte sich eine sudeksche Dyst... mehr lesen...
Norm: ASVG §210 Abs1
Rechtssatz: Bei Bildung der Gesamtrente sind alle Vorunfälle zu berücksichtigen, die für sich allein eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Es kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Folgen eines Unfalles, die eine unter zehn von Hundert liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen, nicht meßbar seien. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien, die dies zugrundelegten (zB SVSlg 2... mehr lesen...
Norm: ASVG §210 Abs1
Rechtssatz: Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Entscheidungstexte 10 Ob 265/88 ... mehr lesen...