RS OGH 2024/12/17 10Ob265/88; 10ObS309/89; 10ObS115/95 (10ObS116/95); 10ObS405/97z; 10ObS428/01s; 10

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ASVG §210 Abs1
  1. ASVG § 210 heute
  2. ASVG § 210 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 210 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 210 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 210 gültig von 17.11.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2000
  6. ASVG § 210 gültig von 01.01.1999 bis 16.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 210 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 265/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 Ob 265/88
    Veröff: SSV-NF 2/114
  • RS0084384">10 ObS 309/89
    Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 309/89
    Vgl; Veröff: SSV-NF 3/128
  • RS0084384">10 ObS 115/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
  • RS0084384">10 ObS 405/97z
    Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 405/97z
    Auch; Beisatz: Bei dieser (neuen) Einschätzung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (SSV-NF 2/114, 9/61). (T1)
  • RS0084384">10 ObS 428/01s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 428/01s
    Auch; Beis wie T1
  • RS0084384">10 ObS 218/02k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 218/02k
    Beis wie T1; Beisatz: Durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle ist auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. (T2); Beisatz: Bei der Einschätzung ist selbst dann, wenn die Funktionseinschränkungen nicht dieselben Körperteile betreffen, nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen. (T3);Beisatz: Anders als im deutschen Recht, das in §59SGBVII gegebenenfalls eine verhältnismäßige Kürzung der Renten vorsieht, können die MdE-Sätze infolge von zwei oder mehreren Versicherungsfällen in Summe nicht mehr als 100 betragen. (T4)
  • RS0084384">10 ObS 71/04w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 ObS 71/04w
    Beisatz: Das schadensstiftende Ereignis kann-wie bei Krankheiten-auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein. (T5); Beisatz: Hier: Infizierung mit Hapatitis C bei einer Plasmaspende. (T6)
  • RS0084384">10 ObS 75/13x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 75/13x
    Beis wie T1; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7)
  • RS0084384">10 ObS 72/22v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 72/22v
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines ausländischen Arbeitsunfalls. (T8)
  • RS0084384">10 ObS 110/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 ObS 110/24k
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084384

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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