Norm
ASVG §210 Abs1Rechtssatz
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025