Norm: ASVG §179ASVG §180ASVG §181ASVG §181aASVG §181bASVG §182
Rechtssatz: Wenn die Grundlagen für die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG zur Verfügung stehen, kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nur einen Ausnahmsfall bilden. Entscheidungstexte 10 ObS 156/98h Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 156/98h ... mehr lesen...
Norm: ASVG §179ASVG §180ASVG §181ASVG §181aASVG §181bASVG §182
Rechtssatz: Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung kommt stets nur ein und dieselbe Bemessungsgrundlage in Betracht. Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkei... mehr lesen...