RS OGH 1998/4/28 10ObS82/98a, 10ObS170/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ASVG §179
ASVG §180
ASVG §181
ASVG §181a
ASVG §181b
ASVG §182

Rechtssatz

Für sämtliche Geldleistungen aus der Unfallversicherung kommt stets nur ein und dieselbe Bemessungsgrundlage in Betracht. Bemessungszeitraum ist stets ein volles Jahr. Einkünfte werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen. Im Hinblick auf die verschiedenartigen versicherten Personenkreise, die Problematik des Lebensalters zum Unfallszeitpunkt und die Schwierigkeit, den Personenschaden bei nicht versicherten Leistungsberechtigten festzustellen, stellt der Gesetzgeber alternativ verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 82/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 82/98a
  • 10 ObS 170/02a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 170/02a
    Beisatz: Das Gesetz bietet dabei zwei große Gruppen der Bemessungsgrundlagen, nämlich die aus dem Entgelt errechneten variablen und die fiktiv angenommenen fixen Bemessungsgrundlagen an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110072

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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