Norm: AngG §8 Abs1 IAngG §27 Z1 E1ASVG §155 Abs1 Z3
Rechtssatz: 1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (§ 155 Abs 1 Z 3 ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (§ 8 Abs 1 AngG) 2) Kein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber me... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IAngG §27 Z1 E1ASVG §155 Abs1 Z3
Rechtssatz: 1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (§ 155 Abs 1 Z 3 ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (§ 8 Abs 1 AngG) 2) Kein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber me... mehr lesen...