Norm
AngG §8 Abs1 IRechtssatz
1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (§ 155 Abs 1 Z 3 ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (§ 8 Abs 1 AngG)1) Gewährt ein Sozialversicherungsträger infolge einer Krankheit erweiterte Heilfürsorge durch Aufenthalt in einem Kurbad (Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), so ist eine durch Krankheit gerechtfertigte Dienstverhinderung anzunehmen (Paragraph 8, Absatz eins, AngG)
2) Kein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber meldet.2) Kein Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, wenn der Angestellte den Kurantritt erst nach Dienstschluß am Tag vor der Abreise dem Dienstgeber meldet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Verhinderung, Erkrankung, Fortzahlung, Mitteilung, Meldung, Entgeltfortzahlung, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028172Dokumentnummer
JJR_19620920_OGH0002_0040OB00097_6200000_001