Norm: AMG §1 Abs5AMG §11 Abs1AMG §12 Abs2ASVG §136 Abs1B-KUVG §64 Abs1BSVG §86 Abs1GSVG §92 Abs2
Rechtssatz: Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus § 12 Abs 2 AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzul... mehr lesen...
Norm: ASVG §136 Abs1B-KUVG §64 Abs1BSVG §86 Abs1GSVG §92 Abs2
Rechtssatz: Aufgrund der geltenden Rechtslage ist nicht erkennbar, daß primär nur "konventionelle Medikamente" angewendet werden dürfen bzw daß unter "notwendigen Arzneien" nur solche Medikamente zu verstehen sind, die im österreichischen Arzneimittel-Kodex (Heilmittelverzeichnis, früher Spezialitätenverzeichnis) verzeichnet sind; maßgebend im Rahmen der Krankenbehandlung ist vielmeh... mehr lesen...