Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. Jänner 1973 auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert. Sie reichte am 2. Mai 1984 und am 11. April 1988 je eine Honorarnote für wahlzahnärztliche Behandlung durch ihren Ehegatten, den Zahnarzt Dr. R*****, einem Nichtvertragsarzt, ein. Sie erhielt von der beklagten Partei Kostenersatz für die Behandlung in der tariflichen Höhe von insgesamt S 9.336,80 inklusive 10 % Umsatzst... mehr lesen...