Norm: ASVG §130 Abs1ASVG §130 Abs3
Rechtssatz: Im Falle der Erkrankung eines im dienstlichen Auftrag im Ausland befindlichen Dienstnehmers trägt der Dienstgeber das Risiko der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Versicherungsanstalt erstatteten Kosten. Die sachliche
Begründung: dafür ist im dienstlichen Auftrag des Dienstgebers an den Dienstnehmer, in einem bestimmten Land für ihn beruflich tätig zu sein, zu sehen. ... mehr lesen...