Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), aus, dass sie als Dienstgeberin verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in der Folge: ÖGK), vom 21.12.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 33, 34, 35, 59 und 113 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer Überprüfung am 16.11.2023 in XXXX um 18:15 Uhr durch Prüforgane der ÖGK festgestellt worden, dass die beschwerdeführende... mehr lesen...