Norm: AkbSozSi Österreich - Jugoslawien Art32 Abs2ASVG §103 Abs1 Z3
Rechtssatz: Unter „von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse" iSd § 103 Abs 1 Z 3 ASVG sind auch die als „Vorschüsse" geltenden Nachzahlungen iSd Art 32 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien zu verstehen. Entscheidungstexte 10 ObS 26/08h Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 26/08h Bem: Gegenteilig zu RS01154... mehr lesen...
Norm: AkbSozSi Österreich - Jugoslawien Art32 Abs2ASVG §103 Abs1 Z3
Rechtssatz: Unter „von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse" iSd § 103 Abs 1 Z 3 ASVG sind auch die als „Vorschüsse" geltenden Nachzahlungen iSd Art 32 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien zu verstehen. Entscheidungstexte 10 ObS 26/08h Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 26/08h Bem: Gegenteilig zu RS01154... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z2ASVG §107
Rechtssatz: Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z2ASVG §107
Rechtssatz: Für die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG muss zumindest einer der Rückforderungstatbestände nach § 107 ASVG vorliegen; liegt ein solcher nicht vor, ist die Aufrechnung zu unterlassen. Das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes nach § 107 ASVG kann daher vom Versicherten auch bei einer Aufrechnung bestritten werden. In diesem Fall besteht für den Versicherungsträger die Pflicht zur Erlassung ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1
Rechtssatz: Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 150/03m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m Veröff: SZ 2004/38 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z1BSVG §67 Abs1 Z1
Rechtssatz: Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 150/03m Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m Veröff: SZ 2004/38 ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF Steuerreformgesetz 2000 §103 Abs1 Z1B-KUVG idF Steuerreformgesetz 2000 §44 Abs1 Z1BSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §67 Abs1 Z1GSVG idF Steuerreformgesetz 2000 §71 Abs1 1 Z1KO §12a Abs2
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zum Beispiel Pensionsversicherungsträger und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z3ASVG §104 Abs1ASVG §368 Abs2
Rechtssatz: § 103 ASVG beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung von Geldleistungen auf Vorschüsse in Abs 1 Z 3 ausdrücklich auf die in §§ 104 Abs 1 letzter Satz und 368 Abs 2 ASVG genannten Vorschüsse. Entscheidungstexte 10 ObS 34/01z Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z3ASVG §104 Abs1ASVG §368 Abs2
Rechtssatz: § 103 ASVG beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung von Geldleistungen auf Vorschüsse in Abs 1 Z 3 ausdrücklich auf die in §§ 104 Abs 1 letzter Satz und 368 Abs 2 ASVG genannten Vorschüsse. Entscheidungstexte 10 ObS 34/01z Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z2GSVG §71 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Aufrechnung von gewährten Vorschüsse im Sinne des § 71 Abs 1 Z 3 GSVG ist an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht geknüpft. Bei einer Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 3 GSVG kann eine Verjährung nicht stattfinden, bei der Verrechnung von Vorschüssen ist daher nicht zu prüfen, ob schon früher eine Verrechnung hätte stattfinden können und Beträge infolge Verjährung nic... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z2GSVG §71 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Aufrechnung von gewährten Vorschüsse im Sinne des § 71 Abs 1 Z 3 GSVG ist an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht geknüpft. Bei einer Aufrechnung nach § 71 Abs 1 Z 3 GSVG kann eine Verjährung nicht stattfinden, bei der Verrechnung von Vorschüssen ist daher nicht zu prüfen, ob schon früher eine Verrechnung hätte stattfinden können und Beträge infolge Verjährung nic... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1ASVG §103 Abs2ASVG §107 Abs1ASVG §107 Abs2
Rechtssatz: Von Vorschüssen im rechtlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Sinne kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn ein noch nicht fälliger oder zumindest ungewisser Leistungsanspruch (vorweg) befriedigt wird. Insofern muß der Leistungsempfänger aus der Vorschußgewährung erkennen, daß ihm diese Leistung (je nach dem Lauf der Dinge) möglicherweise nicht gebühren wird. Die... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z3ASVG §107 Abs1
Rechtssatz: Es ist zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung streng zu unterscheiden. Während im § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger im § 103 ASVG nur ... mehr lesen...
Norm: ASVG §103 Abs1 Z3ASVG §107 Abs1
Rechtssatz: Es ist zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung streng zu unterscheiden. Während im § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger im § 103 ASVG nur ... mehr lesen...