RS OGH 2004/3/16 10ObS150/03m, 10ObS43/12i, 10ObS54/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

ASVG §103 Abs1 Z1
BSVG §67 Abs1 Z1

Rechtssatz

Über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen kann nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118869

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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