Entscheidungen zu § 92 KartG 2005

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1990/1/22 Okt4/89, Okt4/90

Norm: KartG 1988 §90KartG 1988 §92
Rechtssatz: Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß § 90 KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in § 92 KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.01.1990

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