RS OGH 1990/5/22 Okt4/89, Okt4/90

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Veröffentlicht am 22.01.1990
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Rechtssatz

Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß § 90 KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in § 92 KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich.Die Mitglieder des Kartellobergerichtes werden gemäß Paragraph 90, KartG 1988 vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, wobei den in Paragraph 92, KartG 1988 genannten Organisationen in Ansehung der Beisitzer nur ein Vorschlagsrecht, nicht aber ein Entsendungsrecht zukommt. Die Einräumung eines Vorschlagsrechtes ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • RS0063739">Okt 4/89
    Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 4/89
  • RS0063739">Okt 4/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 4/90
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063739

Dokumentnummer

JJR_19900122_OGH0002_000OKT00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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